Diese Änderungen gibt es beim BEG
Urkundenübergabe September 2025
(Bilder Maria Hertnagel)
Der ZVSHK hat im Folgenden die wesentlichen Änderungen der neuen BEG EM 2026 gegenüber der Fassung vom 21.12.2023 zusammengefasst – soweit aus den vorgelegten Entwürfen ersichtlich. Stand: 13. Juli 2026. Änderungen sind möglich.
Die neue BEG EM 2026 verschiebt die Förderung weg von breiter, relativ einheitlicher Heizungsförderung hin zu einer stärker sozialen, zeitlich sinkenden und stärker priorisierten Förderung – mit Fokus auf niedrige Einkommen, Familien, sehr schlechte Gebäude, alte fossile Heizungen und teils EU-produzierte Wärmepumpen.
Insgesamt ist der Entwurf der neuen BEG-EM-Richtlinie dadurch geprägt, dass die Förderung sozial deutlich stärker gestaffelt, beim Heizungstausch zeitlich degressiv ausgestaltet und stärker auf besonders alte sowie energetisch ineffiziente Gebäude und Heizungen ausgerichtet wird. Zugleich wird die Förderung von Wärmepumpen um industriepolitische Elemente ergänzt, während bei Ersatzinvestitionen insgesamt ein restriktiverer Ansatz verfolgt wird.
1) Stärkere soziale Ausrichtung
Neu: Einkommensbonus deutlich stärker gestaffelt
Der Entwurf der BEG EM 2026 sieht beim Einkommensbonus eine deutlich stärkere soziale Staffelung als bislang vor. Für selbstnutzende Eigentümer soll künftig ein Bonus gewährt werden von:
- 40 Prozentpunkten bei einem Einkommen bis 30.000 Euro
- 30 Prozentpunkten bei einem Einkommen über 30.000 bis 40.000 Euro
- 10 Prozentpunkten bei einem Einkommen über 40.000 bis 50.000 Euro
Damit richtet sich die Förderung deutlich gezielter an Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen und stärkt die soziale Ausrichtung der Heizungsförderung.
Neu: Familienzuschlag
Erstmals wird ein familienbezogener Entlastungseffekt eingeführt. Pro Haushalt mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren wird das anzusetzende Einkommen pauschal um 10.000 Euro reduziert. Das wirkt faktisch wie ein Familienbonus, weil dadurch mehr Haushalte in eine günstigere Einkommensstufe fallen.
2) Heizungsförderung wird zeitlich abgesenkt
Neu: Degressive Höchstgrenzen für Heizungen
Die förderfähigen Ausgaben für Heizungstechnik nach Nummer 5.3 sinken ab 1. Februar 2027 halbjährlich. Bei Wohngebäuden für die erste Wohneinheit:
- 21.07.2026 bis 31.01.2027: 28.000 Euro
- ab dann alle 6 Monate minus 750 Euro
- ab 01.08.2030: 22.000 Euro
Auch bei Nichtwohngebäuden sinken die ansetzbaren Höchstgrenzen stufenweise.
Neu: Klimageschwindigkeits-Bonus läuft aus
Der Bonus für den schnellen Austausch alter fossiler Heizungen wird degressiv abgesenkt. Damit wird frühes Handeln stärker belohnt:
- bis 31.01.2027: 16 Prozentpunkte
- bis 31.07.2027: 12 Prozentpunkte
- bis 31.01.2028: 8 Prozentpunkte
- bis 31.07.2028: 4 Prozentpunkte
- ab 01.08.2028: entfällt
3) Wärmepumpenförderung wird strukturell verändert
Neu: Geplante Kürzung des Grundfördersatzes für Wärmepumpen
Vorgesehen ist eine Absenkung des Grundfördersatzes für Wärmepumpen. Während für andere Maßnahmen der Heizungstechnik nach Nummer 5.3 grundsätzlich weiterhin ein Fördersatz von 30 Prozent gelten soll, sieht der Entwurf ab dem ersten Quartal 2027 für Wärmepumpen nach Nummer 5.3 Buchstabe c) nur noch einen Grundfördersatz von 15 Prozent vor. Damit würde die Förderung von Wärmepumpen künftig niedriger ausfallen als die allgemeine Förderung für andere heizungstechnische Maßnahmen.
Neu: Wertschöpfungs-Bonus für EU-Ursprung
Vorgesehen ist außerdem ein Wertschöpfungs-Bonus für Wärmepumpen: Ab dem ersten Quartal 2027 soll ein zusätzlicher Bonus von 15 Prozentpunkten gewährt werden, sofern die geförderte Wärmepumpe „ihren Ursprung in der Union” hat. Damit wird die BEG EM erstmals um ein ausdrücklich industriepolitisches Element ergänzt. Praktisch bedeutet dies, dass die vorgesehene Absenkung des Grundfördersatzes für Wärmepumpen zumindest teilweise durch einen Bonus für Geräte mit EU-Ursprung ausgeglichen werden soll.
4) Stärkere Priorisierung energetisch schlechter Gebäude
Neu: WPB-Bonus
Ab dem ersten Quartal 2027 soll ein neuer Worst-Performing-Building-Bonus eingeführt werden – ein zusätzlicher Förderbonus von 55 Prozentpunkten für Gebäude, die zu den energetisch schlechtesten im Bestand gehören. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Worst Performing Building (WPB) handelt und die Maßnahme Bestandteil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) ist. Mit dieser Neuregelung sollen die Fördermittel gezielter auf besonders ineffiziente Gebäude konzentriert werden.
5) Ersatzinvestitionen werden eingeschränkt
Neu: Ab Q1 2027 grundsätzlich keine Förderung mehr für „relativ neue” bereits geförderte erneuerbare Heizsysteme
Ab dem ersten Quartal 2027 soll der Einbau einer neuen Anlage nicht mehr gefördert werden, wenn das betreffende Gebäude bereits durch eine Anlage versorgt wird, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde, oder bereits an ein Gebäude- oder Wärmenetz angeschlossen ist. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Ersatz fossiler Wärmeerzeuger in bivalenten Systemen. Künftig sollen bloße Ersatzinvestitionen deutlich weniger unterstützt und die Fördermittel stärker auf echte Transformationsfälle konzentriert werden.
Neu: Pauschalregel für alte dezentrale Wärmeerzeuger
Ab dem ersten Quartal 2027 werden beim Austausch dezentraler Wärmeerzeuger, die vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurden, pauschal 25 Prozent der Gesamtkosten als förderfähig anerkannt.
6) Fokus auf alte fossile Heizungen wird geschärft
Neu: Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird deutlich stärker auf den Austausch besonders klimaschädlicher oder veralteter Heizsysteme ausgerichtet.
Künftig soll der Klimageschwindigkeits-Bonus nur noch gewährt werden, wenn:
- funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizungen ersetzt werden, oder
- Gas- beziehungsweise Biomasseheizungen ausgetauscht werden, deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt
Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten grundsätzlich nicht mehr durch fossile oder gasbetriebene Heizungen versorgt werden. Ausgenommen bleiben lediglich gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen sowie wasserstofffähige Heizungen.
7) Biomasse bleibt unter stärkerer Beobachtung
Vorgesehen sind eine jährliche Programmevaluation sowie ein vierteljährliches Monitoring speziell im Bereich der Biomasseheizungen. Zugleich sollen Aspekte wie die Auswirkungen auf die Luftqualität, die begrenzt nachhaltig verfügbaren Biomassepotenziale sowie die Verpflichtungen zur Stärkung des LULUCF-Sektors stärker berücksichtigt werden. Die Biomasseförderung steht künftig unter engerer Kontrolle und wird stärker an klima-, umwelt- und ressourcenpolitischen Kriterien ausgerichtet.
8) Bessere Abstimmung mit Wärmeplanung und Wärmenetzen
Neu: Die Förderung von Einzelheizungen soll künftig stärker mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt werden.
Damit soll verhindert werden, dass Einzelheizungen weiterhin ungezielt in solchen Gebieten gefördert werden, in denen aus systemischer Sicht vorrangig Wärmenetzlösungen sinnvoll erscheinen. Ausdrücklich angesprochen werden:
- die ab 2026 beziehungsweise 2028 geltenden Pflichten zur kommunalen Wärmeplanung
- eine stärkere Fokussierung der Förderung in Gebieten, die sich für eine Versorgung über Wärmenetze eignen
- eine bessere Abstimmung mit der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
9) Kreditförderung
Neu: Einkommensgrenze für Zinsvorteil steigt
Beim Ergänzungskredit sieht der Entwurf vor, dass selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro einen zusätzlichen Zinsvorteil erhalten. Dies bedeutet eine Ausweitung des begünstigten Personenkreises.
10) Begriffe und Systematik
Neu: Begriffliche und systematische Neuerungen
Im Entwurf treten einige begriffliche und systematische Neuerungen besonders hervor:
- Das „Worst Performing Building” (WPB) wird erstmals als klar definierte und förderrechtlich relevante Kategorie eingeführt
- Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen wird nun genauer bestimmt; maßgeblich ist künftig der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang
- Die Richtlinie nimmt stärker als bisher auf Gebäudenetze und Wärmenetze, auf kommunale Antragsteller sowie auf die soziale Staffelung der Förderung Bezug
11) Förderobergrenzen
Neu: Förderobergrenze für die Gesamtförderung wird gedeckelt
Die Förderung darf einschließlich der einschlägigen Boni insgesamt höchstens betragen:
- 80 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro
- 70 Prozent bei einem Einkommen von über 40.000 Euro
Damit wird die Kumulation von Grundförderung und Zusatzboni künftig ausdrücklich begrenzt.
12) Sonstige auffällige Änderungen/Schwerpunkte
Schließlich setzt der Entwurf auch auf der übergeordneten Ebene neue Akzente:
- Die Notwendigkeit der Haushaltskonsolidierung wird ausdrücklich stärker betont
- Die Kosten der Installation von Heizungsanlagen sollen im Jahr 2029 in einem EU-Vergleich evaluiert werden
- Aktualisierte Verweise auf neue europarechtliche Grundlagen, insbesondere auf die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781
Damit wird deutlich, dass die Weiterentwicklung der BEG EM nicht nur haushalts- und sozialpolitisch, sondern auch europarechtlich und ordnungspolitisch neu justiert wird.

